Ausnahmegenehmigung zur Durchfahrt der Fußgängerzone nach § 46 StVO
Die Beantragung über diesen Onlinedienst ist nur für die Ausnahmegenehmigung für Anlieger mit einem privaten oder gemieteten Stellplatz innerhalb der Fußgängerzone möglich. Diese Ausnahmegenehmigung ist für ein Jahr gültig. Sollten Sie keinen Stellplatz besitzen bzw. benötigen Sie nur für einige Tage eine Erlaubnis zur Durchfahrt oder zum Parken, nutzen Sie bitte das PDF-Formular Ausnahmegenehmigung (Einfahrtsgenehmigung/Parkerlaubnis) - Antrag auf Erteilung
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